Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
Stand zum und Geltung ab dem 01.08.2022
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge führt das
Druckhaus Boeken
Bürgerbuschweg 48
51381 Leverkusen
Telefon: 02171 94103-0
Telefax: 02171 94103-2
E-Mail: info@druckhaus-boeken.de
(nachfolgend kurz „Auftragnehmer“),
ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen aus. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht widerspricht. § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten und vom Auftraggeber übermittelten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
Vom Auftragnehmer als freibleibend bezeichnete Angebote werden nach Zugang der Auftragserteilung des Auftraggebers vom Auftragnehmer erst noch mit einer Auftragsbestätigung schriftlich oder per E-Mail bestätigt; erst mit dieser Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und Zugang dieser beim Auftraggeber kommt im Fall des freibleibenden Angebotes der Vertrag zustande. Nur die Angaben in dieser Auftragsbestätigung sind für den Auftrag verbindlich; etwaige Fehler in der Auftragsbestätigung sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu rügen.
Der Auftragnehmer behält sich im Übrigen vor, Aufträge – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts der Anzeige, der Herkunft oder der Identität des Auftraggebers abzulehnen oder bei späterer Kenntnis hiervon nach Vertragsschluss den Vertrag unverzüglich nach Kenntniserlangung außerordentlich zu kündigen:
(a) Wegen des Inhalts kann ein Auftrag abgelehnt oder außerordentlich gekündigt werden, wenn dieser insbesondere gegen politische oder weltanschauliche Grundsätze des Auftragnehmers verstößt. Ein Auftrag kann auch abgelehnt oder außerordentlich gekündigt werden, wenn der Inhalt aus Sicht des Auftragnehmers religiös, rassisch, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung, des Alters oder der Weltanschauung diskriminiert oder gegen die guten Sitten verstößt oder gegen ein Gesetz, insbesondere die demokratische Grundordnung, eine Verordnung oder Richtlinie oder gegen behördliche Bestimmungen verstößt.
(b) Wegen der Identität und/oder der Herkunft des Auftraggebers oder der Identität und/oder der Herkunft von dessen Auftraggeber(n) kann ein Auftrag abgelehnt oder außerordentlich gekündigt werden, wenn die Vorstellungen, Meinungen oder Leitbilder oder der Ruf des Auftraggebers oder von dessen Auftraggeber(n) sich nicht mit den Zielen oder politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen des Auftragnehmers vereinbaren lassen, oder deren Vorstellungen, Meinungen oder Leitbilder gegen Gesetze, insbesondere gegen die demokratische Grundordnung verstoßen oder aus Sicht des Auftragnehmers diskriminierend sind.
Bei einer Ablehnung oder außerordentlichen Kündigung aufgrund o.g. Gründe stehen dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer keine Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche zu. Erhaltene Anzahlungen sind unter Berücksichtigung bereits angefallenen Aufwandes beim Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.
- Nachträgliche Auftragsänderungen nach Druck-/Fertigungsfreigabe durch den Auftraggeber auf Veranlassung des Auftraggebers bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und sind nur im Rahmen der technischen und kapazitiven Möglichkeiten des Auftragnehmers möglich.
Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges auf Veranlassung des Auftraggebers nach Druck-/Fertigungsfreigabe durch den Auftraggeber einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands beim Auftragnehmer und der Kosten für zusätzliche Material-/Papierbeschaffung und der Kosten durch Schichtveränderungen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Die Preise des Auftragnehmers sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, es sei denn, es wird anderes vereinbart. Wird „ab Werk“ vereinbart, schließen die Preise Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Eine etwaige, gesonderte Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht-, Porto-, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
- Angebote des Auftragnehmers sowie Preislisten gelten als streng vertraulich und dürfen Dritten weder weitergegeben noch bekannt gemacht werden.
- Im Fall von Stornierungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche Kosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Stornierung entstanden sind, und die Kosten, welche durch die Stornierung noch entstehen werden, inkl. etwaiger Maschinenstillstandszeiten. Ggf. bereits beschaffte Materialen (wie z.B. Papier) oder hergestellte Ware müssen vom Auftraggeber kurzfristig abgenommen und in voller Höhe vergütet werden. Für kurzfristige Stornierungen ab vier Wochen vor vereinbartem Liefertermin wird in jedem Fall zusätzlich mindestens eine Bearbeitungspauschale von 10% des Auftragswertes erhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
III. Elektronische Rechnungsstellung/Vorauszahlung/Verzug
- Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er Rechnungen nur elektronisch erhält. Sollte der Auftraggeber mit der elektronischen Übermittlung der Rechnung nicht einverstanden sein, so hat er dieses vor Rechnungserstellung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format übersandt.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. hohe Papierkosten und/oder Teilproduktion, jegliche vorbereitende Tätigkeit wie redaktionelle oder Layout-Tätigkeiten vor Druckbeginn etc.) kann der Auftragnehmer angemessene Vorauszahlung verlangen.
- Ohne anderweitige Regelung sind Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlt der Auftraggeber binnen dieser 10 Kalendertage nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer jeden Zahlung ist nicht die Absendung des Geldes, sondern die Gutschrift bei Fälligkeit auf dem Konto des Auftragnehmers. Im Verzug wird ab Fälligkeit für jede Zahlungsaufforderung eine Pauschale bis zu einer Höhe gem. § 288 Abs. 5 BGB berechnet.
Im Verzug werden die zum Zeitpunkt des Verzuges in § 288 Abs. 2 BGB genannten Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Verzugszins verlangt.
- Die Frist für etwaige Rechnungsreklamationen durch den Auftraggeber beträgt 10 Tage ab Erhalt der Rechnung.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sich der Auftraggeber wiederholt oder länger als 30 Kalendertage im Zahlungsverzug befindet.
IV. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Unsicherheitseinrede
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
- Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stanzvorlagen, Rohmaterialien, Daten, Unterlagen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Wird nach Vertragsabschluss (z.B. aufgrund einer negativen Auskunft einer Kreditversicherung) erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen (Teil-)Lieferungen oder mit Vorauszahlungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
V. Lieferung
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe freibleibend angegeben. Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
Verlangt der Auftraggeber nach Freigabe durch den Auftraggeber Änderungen des Auftrages, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Auswirkungen der Änderungen auf die Lieferzeit hinweisen.
- Der Auftragnehmer ist, soweit nicht anders vereinbart, zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist, oder sobald die Ware termingerecht zum Versand bereitgestellt wird. Für das Entladen der Ware am Bestimmungsort ist der Auftraggeber verantwortlich.
- An Dritte hat der Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu liefern. Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Dritte ist nicht Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist.
VI. Auftragsabwicklung/Gewährleistung/Rügepflichten
- Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber das Dateiformat der Druckdaten mit (z.B. PDF/X-4), mit welchem dieser dem Auftragnehmer die zu verarbeitenden Daten zur Verfügung stellen muss, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages zu gewährleisten.
Die angelieferten Daten des Auftraggebers müssen dem vom Auftragnehmer bestimmten Dateiformat entsprechen und rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Verfügung gestellt werden. Werden Daten nicht gemäß dem mitgeteilten Dateiformat oder nicht zu den vereinbarten Terminen angeliefert, kann die Einhaltung der Liefertermine sowie die Qualität des Druckes/der Fertigung nicht gewährleistet werden.
- Der Auftragnehmer prüft die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten lediglich auf technische Verwendbarkeit gemäß branchenüblicher Prüfroutinen, eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
Informationen in den gelieferten Druckdaten, die zu unerwünschten Ergebnissen im Druckprodukt führen (wie z.B. Überdrucken-Einstellungen), können nicht vollständig durch den Auftragnehmer abgeprüft werden.
Nach Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Daten bis hin zur Druckplattenbelichtung erfolgt durch den Auftragnehmer kein Probedruck mehr.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel am Endprodukt, die allein aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten oder Datenträger verursacht worden sind. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den vollen Vergütungsanspruch. Dies gilt nicht bei offensichtlich fehlerbehafteten Daten, aber nur soweit, wie dies vor Ausführung des Druckes/der Fertigung für den Auftragnehmer augenscheinlich erkennbar war.
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse bzw. Probedrucke in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck-/Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck-/Fertigungsfreigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Verzögert der Auftraggeber die Freigabe der ihm zur Prüfung/Freigabe übermittelten Vor- und Zwischenerzeugnisse (Korrekturabzüge, Proofs etc.), verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
- Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf höchstens 5% des vereinbarten Preises.
- Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien diese für die Dauer der Störung und Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines solchen Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch bei solchen außergewöhnlichen Leistungshindernissen im Betrieb von Zulieferern des Auftragnehmers.
Ist dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten, kann dieser die einzelnen Aufträge, die aufgrund der außergewöhnlichen Leistungsstörungen bei dem Auftragnehmer nicht produziert werden können, gemäß der Bestimmungen zu diesen AGB stornieren. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware unter Berücksichtigung der vereinbarten Abwicklung, der verfahrensbedingten branchenüblichen Toleranzen sowie der eingesetzten Papierqualität unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Abweichend hiervon sind bereits äußerlich erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, vom Auftraggeber dem Frachtführer und dem Auftragnehmer unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwölf Stunden, anderenfalls gilt die Ware als frei von Transportschäden. Bei einer vereinbarten Versandart gemäß Ziffer V.3. erfolgt eine etwaige Schadensabwicklung jedoch zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer.
- Bei berechtigten Beanstandungen und sofern der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Ist der Mangel so schwerwiegend, dass die Ware für den Auftraggeber nicht verwendbar ist, steht diesem neben der Minderung zudem das Recht zu, vom mangelhaften Auftrag zurückzutreten. Eine weitergehende Gewährleistung oder Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert wurden.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original, soweit sich diese innerhalb der branchenüblichen Toleranzen (nach PSO-Standard ISO 12467 ff.) bewegen, nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken etc.) und dem Endprodukt.
Dem Auftraggeber wird empfohlen und dieser ist berechtigt, gegen Kostenersatz einen farbverbindlichen Probedruck zu verlangen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonder-anfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
- Branchenübliche Toleranzen der Ware, auch in Bezug auf die eingesetzten Materialien (z.B. Geruch), das Verpackungsmaterial und auf die branchenüblichen Verfahrensbedingungen beim Druck sind keine Mängel und berechtigten nicht zu Beanstandungen.
VII. Hinweis zu verwendeten Bedruckstoffen, Druckfarben und -mitteln
Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Bedruckstoffe, Druckfarben, Lacke, Druckmittel und Druckhilfsmittel, die nicht lebensmittelecht sind.
VIII. Haftungsbeschränkung
- Hat der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, gilt folgende Haftungsbeschränkung:
Die Haftung besteht nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen und unmittelbaren Schäden. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Eine Haftung für etwaige Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen, selbst wenn diese vorhersehbar gewesen wären oder der Auftragnehmer darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher Folgeschaden entstehen kann.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Vertragspartner vertraut hat oder vertrauen durfte.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus der Übernahme einer Garantie im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
- Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
- Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung). Die Verarbeitung der Sache erfolgt stets für und im Namen des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftragnehmers an der umgebildeten Sache fort. Wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirkt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Bruttorechnungswertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Bruttorechnungswertes des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der Warenvermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der dem Auftragnehmer nicht gehörenden Ware.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
Spätestens im Fall des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
X. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Unterlagen oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
XI. Datensicherung/Archivierung
- Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen; der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten zu speichern und für sich verfügbar zu halten.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, die vom Auftraggeber übermittelten Daten 6 Monate zu speichern. Hiermit ist der Auftraggeber einverstanden. Nach 6 Monaten können die vom Auftraggeber übermittelten Daten gelöscht werden.
Ausgenommen hiervon sind Daten, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Beendigung eines Auftrags gelöscht werden müssen.
- Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden über den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender, ausdrücklicher Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Verfügbarkeit von Website und Onlineportal
Ziel des Auftragnehmers ist es, eine umfassende Verfügbarkeit seiner Website (